Die Arbeitsgerichtsbarkeit im Arbeitsrecht
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist eine eigene Fachgerichtsbarkeit, welche im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt ist.
Im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten ist dasjenige des Arbeitsrechts auch gerichtlich von den übrigen Rechtsgebieten getrennt. Arbeitsgerichte bestehen von der ersten bis zur letzten Instanz eigenständig.
Dabei ist die Arbeitsgerichtsbarkeit in drei Stufen aufgebaut. In der ersten Instanz sind die Arbeitsgerichte zuständig, von denen es in Nordrhein-Westfalen beispielsweise 30 gibt. Die zweite Instanz besteht aus den sog. Landesarbeitsgerichten (3 in NRW). Als letzte und abschließende Instanz gibt es das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
In allen drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit ist sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite – völlig gleichgestellt. Daher sollte keine Partei bei offensichtlichem Unrecht den Weg vor das Arbeitsgericht scheuen.
Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
Für welche Fälle sind die Arbeitsgerichte denn schließlich nun zuständig? Gemäß § 2 Absatz 1 ArbGG sind die Arbeitsgerichte zuständig für Anlässe, wie beispielsweise:
- fristlose oder fristgemäße Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses, während die Arbeitnehmerseite die Kündigung für unwirksam hält;
- die Befristung eines Arbeitsverhältnisses für unwirksam gehalten wird;
- Ausbleiben oder Falschberechnung des Arbeitsentgelts;
- unerlaubte Handlungen während und in Ausübung der beruflichen Tätigkeit, wobei Erstattung für entstandene Schäden verlangt wird;
- oder Verfahren bezüglich des Betriebsrats.
Diese Zuständigkeiten bestehen unabhängig von der Höhe des Streitwertes den das Verfahren hat.
Die Klage vor dem Arbeitsgericht
Ergibt sich für Sie als Arbeitnehmer oder gar als Arbeitgeber eine berufsbedingte Streitigkeit und ist diese gütlich zwischen den Parteien nicht mehr beizulegen, so steht Ihnen der Weg zur Klage beim Arbeitsgericht offen.
Wichtig ist dabei zunächst einmal zu wissen, wer überhaupt dazu berechtigt ist, Klage zu erheben.
Die Klage in einem Urteilsverfahren können Sie grundsätzlich selbst bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts zu Protokoll der Urkundsbeamten erheben. Dabei wird Ihnen sowohl bei der Formulierung als auch bei der Weiterleitung Ihrer Klage geholfen. Eine einzelne Rechtsberatung zu Ihrem individuellen Fall erfolgt jedoch nicht.
Sie können jedoch auch durch ein einfaches Schreiben an das Gericht selbst Klage erheben. Dabei muss durch das eingereichte Schreiben deutlich werden, was Sie begehren, wie Sie Ihre Berechtigung dafür durch Tatsachendarlegung beweisen und wer unter Offenlegung persönlicher Angaben Ihr Antragsgegner ist.
Wegen der recht komplizierten Weiten des Arbeitsrechts ist jedoch immer geraten, die Klage durch einen in diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt erheben zu lassen. So können durch eine kompetente Rechtsberatung Fehler im Verfahren vermieden werden.
Eine Klageerhebung auf „eigene Faust“ ist zudem immer nur dann zulässig, wenn sich Ihr Rechtsstreit in der ersten Instanz vor einem Arbeitsgericht befindet. Sobald Ihr Fall vor einem Landesarbeitsgericht oder dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wird, ist eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich (es herrscht ein sogenannter Anwaltszwang).
Die Verhandlung
Wurde wirksam eine Klage beim zuständigen Gericht erhoben, so bestimmt dieses sehr bald einen Termin für die sog. Güteverhandlung. Hier wird nach hinreichender Darstellung des Sachverhalts durch die Parteien versucht, eine gütliche Einigung zwischen diesen zu erzielen.
Kann eine gütliche Einigung unter den Parteien nicht gefunden werden, so bestimmt das Gericht einen sog. Kammertermin, an dem dann das Gericht eine abschließende Entscheidung trifft, das so genannte Urteil. In einem solchen Urteilsverfahren obliegt es den Parteien selbst, dem Gericht die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen vorzulegen.
Das Rechtsmittel
Ist die unterlegene Partei mit dem Urteil des Arbeitsgerichts nicht einverstanden, so kann sie Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht einlegen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Berufung durch das Arbeitsgericht zugelassen und der Streitwert den Betrag von 600,00 € übersteigt oder, dass es sich um eine Streitigkeit über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt.
Sollte auch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts als zweite Instanz nach der Ansicht einer Partei falsch sein, so besteht die Möglichkeit der Revision vor dem Bundesarbeitsgerichts. Dies muss jedoch im Urteil des Landesarbeitsgerichts ausdrücklich zugelassen worden sein. Oder man muss Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht erheben.
Die Kosten
Die Kostenregelung bei einem Arbeitsgericht unterscheidet sich von den Kostenregelungen anderer Rechtszweige. Die eigenen Anwaltskosten in der ersten Instanz haben sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, selbst zu tragen. Das bedeutet, Sie erhalten Ihre Kosten für einen Anwalt selbst dann nicht erstattet, wenn Sie mit Ihrer Klage obsiegen. In den Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht oder dem Bundesarbeitsgericht werden beide Parteien anhand des Verhältnisses ihres jeweiligen Obsiegens und Unterliegens an den Kosten des Rechtsstreits beteiligt.
Haben Sie keine Rechtsschutzversicherung die die Kosten einer Kündigungsschutzklage trägt und können Sie die Kosten der Kündigungsschutzklage nicht aus eigenen Mitteln aufbringen, dann bietet sich noch die Möglichkeit an, Prozesskostenhilfe (sog. PKH) zu beantragen. Diese staatliche Unterstützung übernimmt dann die Gerichtskosten und die Kosten Ihres Anwalts. In Abhängigkeit von Ihrem Einkommen müssen Sie dabei gegebenenfalls nur einen geringen Anteil selbst tragen, bzw. per Ratenzahlung leisten.
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