FAQ – Häufige Fragen
Hier finden Sie einige wichtige Fragen zum Thema Kündigung und zu unserem Service an sich kurz beantwortet.
Sollten noch Fragen unbeantwortet, oder noch etwas Unklar sein, dann scheuen Sie sich nicht uns zu kontaktieren. Gerne beantworten wir Ihre Fragen zu Ihrer Kündigung.
Häufige Fragen und Antworten
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In Deutschland gibt es mehrere Arten der Kündigung, die ordentliche, die außerordentliche und die so genannte Änderungskündigung.
Egal von welcher Art der Kündigung man betroffen ist, sollte man diese in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen. So kann professionell festgestellt werden, ob die Kündigung rechtswirksam ist, oder ob man die Kündigung angreifen kann.
Bei einer personenbedingten Kündigung muss beispielsweise eine Abmahnung vorhergehen und bei einer betriebsbedingten Kündigung muss grundsätzlich eine so genannte Sozialauswahl durch den Arbeitgeber vorgenommen worden sein.
Wenden Sie sich mit Ihrer Kündigung deshalb direkt an uns. Wir überprüfen Ihre Kündigung schnell und kompetent.
Wenden Sie sich mit Ihrer Kündigung deshalb direkt an uns. Wir überprüfen Ihre Kündigung schnell und kompetent.
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Sobald Sie uns Ihre Daten und Dokumente übermittelt haben, überprüfen wir Ihre individuelle rechtliche Situation. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie von uns eine erste Einschätzung zu Ihrem Fall. Diese beinhaltet im Wesentlichen eine rechtliche Einschätzung dazu, ob Ihre Kündigung Fehler enthält und damit nicht wirksam ist. Weiterhin erläutern wir Ihnen die voraussichtlichen Erfolgsaussichten bei Einlegung einer Kündigungsschutzklage und welche weiteren Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen. Auf dieser Grundlage können Sie dann entscheiden, ob Sie die Kündigung akzeptieren oder ob Sie weiter dagegen vorgehen möchten.
Die Überprüfung der Kündigung ist für Sie kostenlos und unverbindlich.
Möchten Sie uns mit der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber Ihrem Arbeitgeber beauftragen, entstehen weitere Kosten. Diese sind jedoch von mehreren Faktoren abhängig. Selbstverständlich erhalten Sie von uns vorab eine Kostenaufstellung der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren bei unserer Beauftragung. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie uns beauftragen oder nicht. In der Regel rechnen sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren aufgrund einer Weiterbeschäftigung oder dem Erhalt einer Abfindung.
Weiterhin gilt es zu klären ob eine Rechtsschutzversicherung besteht, welche die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren übernimmt oder ob aufgrund Ihrer finanziellen Situation Prozesskostenhilfe beantragt werden kann.
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Weist eine Kündigung inhaltliche oder rechtliche Fehler auf, kann der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine sog. Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht kann der Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung bei seinem Arbeitgeber erzielen, oder sich mit seinem Arbeitgeber auf die Zahlung einer Abfindung (in der Regel pro Beschäftigungsjahr ein 1/2 Monatsgehalt) einigen. Ob aufgrund des durchgeführten Kündigungsschutzverfahrens wieder ein vertrauensvolles Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehen kann, ist allerdings häufig fraglich und sollte daher vom Arbeitnehmer abgewägt werden.
Über weitere Chancen und Möglichkeiten klären wir Sie gerne im Rahmen einer umfassenden Beratung auf. In der Regel ist die Abfindungshöhe Verhandlungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
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Es gibt mehrere Situationen, die dazu führen, dass eine Kündigung unwirksam ist. Dazu gehören nachfolgende Situationen:
- Die Kündigung wurde nicht unterschrieben. Eine Kündigung ist nur mit der Unterschrift einer zur Kündigung berechtigten Person formell wirksam. Sie muss außerdem persönlich übergeben werden oder aber ihre Zustellung muss genau belegt werden können.
- Es fehlt eine Kündigung in Schriftform. Eine Kündigung ist weder mündlich noch per Mail, Fax oder SMS wirksam!
- Das so genannte Kündigungsschutzgesetz wurde nicht beachtet. Danach steht in Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern jeder Arbeitnehmer, der länger als sechs Monate beschäftigt ist, unter einem besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist dann nur aus betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Gründen möglich. Außerdem sind der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte, Schwangere, Arbeitnehmer in Mutterschutz oder Elternzeit und Angehörige des Betriebsrates zu beachten.
- Die zutreffende Kündigungsfrist wurde vom Arbeitgeber beim Ausspruch der Kündigung nicht beachtet und eingehalten.
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Eine sozial ungerechtfertigte Kündigung liegt vor, wenn weder personenbedingte noch verhaltensbedingte oder aber betriebsbedingte Gründe vorliegen, die eine Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Um eine sozial gerechtfertigte Kündigung auszusprechen, muss der Arbeitnehmer verschiedene Faktoren, wie beispielsweise das Alter des Arbeitnehmers oder die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit beachten. Weiterhin zählen Schwerbehinderung oder aber bestehende Unterhaltspflichten gegenüber Bedürftigen (Kindern oder Ehefrau) zu den zu beachtenden Kriterien. Der Arbeitgeber muss im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses ausführen und darlegen, wie er die Sozialauswahl unter den einzelnen Arbeitnehmern vorgenommen hat.
Haben Sie Fragen dazu? Dann wenden Sie sich direkt an uns.
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Nicht jedem Arbeitnehmer, der gekündigt wird, steht eine Abfindung zu. Darauf hoffen kann man, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Ein Tarifvertrag, ein Arbeitsvertrag oder ein Sozialplan sehen eine Abfindung vor.
- Als gesetzliche Abfindung, wenn der Arbeitgeber eine geplante Betriebsänderung durchführt, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, oder von einem mit dem Betriebsrat erzielten Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht und ein Arbeitnehmer deshalb entlassen wird.
- Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung haben, wenn eine arbeitgeberseitige Kündigung rechtswidrig ist und dem Arbeitnehmer nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber fortzuführen. Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers kann aber auch dem Arbeitgeber unzumutbar sein, so dass dieser für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlen muss.
- Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer eine Abfindung anbieten, wenn dieser dann im gleichen Zuge eine Kündigungsschutzklage unterlässt.
- Aufgrund einer betrieblichen Übung oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
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Die Überprüfung Ihrer Kündigung erfolgt absolut kostenlos. Erst, wenn Sie sich für eine weitere Beratung oder die Einreichung einer Kündigungsschutzklage durch uns entscheiden, fallen Kosten an.
Nach der Prüfung können Sie in Kenntnis aller Chancen und Risiken entscheiden, ob Sie gegen die Kündigung vorgehen wollen oder nicht. Selbstverständlich informieren wir Sie dabei auch über die dann voraussichtlich anfallenden Gebühren. Wir versuchen stets die für Sie kostengünstigste und effektivste Lösung zu finden. Gerne beraten wir Sie auch zum Thema Prozesskostenhilfe.
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Eine Kündigungsschutzklage wird vom Arbeitnehmer vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben, wenn die ausgesprochene Kündigung aus formellen oder rechtlichen Gründen nicht rechtmäßig ist. Hat die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Erfolg, hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den bestehenden Vertragskonditionen. Das heißt, dass der Arbeitnehmer weiter normal seiner bisherigen Arbeitstätigkeit nachgehen muss und der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, den Arbeitnehmer dafür fristgerecht und in gewohnter Höhe zu entlohnen.
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Ein Arbeitnehmer muss die Kündigung innerhalb von drei Wochen prüfen lassen, da er auch nur in dieser Frist eine Kündigungsschutzklage erheben kann. Diese Frist muss bei allen Kündigungsformen durch den Arbeitgeber beachtet werden. Versäumt der Arbeitnehmer die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage, dann gilt die Kündigung „als von Anfang an rechtswirksam“. Nach Fristablauf kann der 3-Wochen-Frist kann der Arbeitnehmer nur noch die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage beantragen. In diesen Fall muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass er „nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt“ verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben.
Verlieren Sie deshalb keine Zeit und nutzen jetzt unseren kostenlosen Service zur Überprüfung Ihrer Chancen in einem Kündigungsschutzverfahren.
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Eine außergerichtliche Einigung ist in der Regel immer möglich, wenn beide Parteien dazu bereit sind und dem zustimmen. Wenn beispielsweise eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für beide Parteien unmöglich erscheint, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung anbieten. In der Regel stellt er dafür dann die Bedingung, dass der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet.
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Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit auch für längere Zeit arbeitsunfähig, rechtfertigt das keine Kündigung durch den Arbeitgeber.
Wenn dieser den Arbeitnehmer wirksam kündigen will, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Gesundheitsprognose des Arbeitnehmers muss negativ sein. Es muss sicher sein, dass der Arbeitnehmer, so wie im Moment auch zukünftig regelmäßig und in ähnlichem Maße durch weitere Erkrankungen arbeitsunfähig sein wird.
Die Interessen des Unternehmens werden die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Arbeitnehmers in einem größeren Ausmaß beeinträchtigt. Es muss sicher sein, dass die wirtschaftlichen oder aber betrieblichen Interessen des Unternehmens durch die Arbeitsunfähigkeitszeiten des betreffenden Arbeitnehmers negativ beeinflusst werden.
Die beiderseitigen Interessen müssen abgewogen werden. Hierbei muss erfasst werden, wo die Interessen des Arbeitgebers und die des Arbeitnehmers liegen. Es muss bei der Interessensabwägung unter anderem die Betriebszugehörigkeit und das Alter des Arbeitnehmers beachtet werden. Außerdem ist grundsätzlich zu prüfen, ob die Kündigung des Arbeitnehmers das mildeste Mittel ist, oder ob nicht eventuell eine Umschulung oder Versetzung des Arbeitnehmers möglich ist.
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Eine Änderungskündigung stellt auch eine Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers dar. Bei der Änderungskündigung wird dem Arbeitnehmer aber im Gegensatz zur normalen Kündigung eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsvertragskonditionen angeboten. Das neue Angebot des Arbeitgebers beinhaltet geänderte, meist schlechtere, Arbeitsvertragsbedingungen, unter denen das bestehende Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden kann. Der Arbeitnehmer kann das Angebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung annehmen und die Wirksamkeit der ausgesprochenen Änderungskündigung durch das jeweilige Arbeitsgericht überprüfen lassen. Nimmt der Arbeitgeber das Angebot des Arbeitgebers nicht an und erhebt er auch keine Kündigungsschutzklage endet sein Arbeitsverhältnis mit Ablauf der regulären Kündigungsfrist.
Auch hier gilt eine 3-Wochen-Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Wenden Sie sich deshalb auch mit Ihrer Änderungskündigung an uns.
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