Wann sind Kündigungen des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam?
Wann ist eine Kündigung unwirksam?
So berechtigt die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auch sein mag, sie kann dennoch unwirksam sein. Tatsächlich können bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber gleich eine ganze Reihe von Fehlern gemacht werden. Wehrt sich der gekündigte Arbeitnehmer und zieht eventuell sogar mit einer Kündigungsschutzklage vor das Arbeitsgericht, ist die ausgesprochene Kündigung nicht nur unwirksam, sondern kann auch noch erhebliche und völlig unnötige Kosten verursachen.
Als Arbeitgeber tut man deshalb gut daran, bei einer Kündigung große Sorgfalt an den Tag zu legen.
Insbesondere sollte dabei auf die Form, den Inhalt, die Einhaltung von Fristen sowie auf die Zustellung geachtet werden. Als Arbeitnehmer bieten sich dadurch natürlich einige Möglichkeiten erfolgreich gegen eine Kündigung vorzugehen. Nicht selten hängt für den Arbeitnehmer die eigene Existenz vom Arbeitsplatz ab.
Wir raten daher dazu jede Kündigung durch einen Fachmann überprüfen zu lassen.
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Eine Kündigung bedarf immer der Schriftform
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass eine Kündigung mündlich erfolgen könnte. Zwar kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer natürlich sagen, dass er entlassen ist bzw. entlassen wird, jedoch muss er ihm das parallel auch in schriftlicher Form mitteilen. Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Paragraph 623 geregelt. Erfolgt die Kündigung nicht schriftlich, sondern nur mündlich, ist sie von vorneherein rechtsunwirksam.
Das Arbeitsverhältnis besteht damit weiter fort. Darüber hinaus muss die schriftliche Kündigung zwingend auch in Papierform erfolgen. Die Übermittlung per Mail, Fax, WhatsApp oder auch SMS reicht definitiv nicht aus. Der Arbeitnehmer muss tatsächlich ein Kündigungsschreiben in der Hand halten können. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Schreiben auch tatsächlich unterschrieben worden ist – und zwar von jemandem, der im Unternehmen dazu berechtigt ist, eine Kündigung auszusprechen. Maßgeblich dafür sind die Zeichnungsregeln, die im Handelsregister hinterlegt worden sind. Fehlt die Unterschrift oder die Berechtigung zum Kündigungsausspruch wird ein Arbeitsgericht auch eine schriftliche Kündigung für unwirksam erklären.
Noch ein Hinweis zur Unterschrift: Sie muss nicht unbedingt leserlich sein. Allerdings ist es notwendig, dass sie als Unterschrift erkennbar ist. Initialen oder Abkürzungen sind folglich nicht zulässig. Und dann sollte aus dem Schriftstück auch eindeutig hervorgehen, dass es sich auch wirklich um eine Kündigung handelt. Klare Worte sind da allemal besser als freundliche Umschreibungen.
Das Kündigungsschutzgesetz muss stets beachtet werden
Wir leben in einem Rechtsstaat, in dem nicht jeder einfach tun und lassen kann, was er will. Das gilt insbesondere auch im Bereich der Arbeitswelt. Ein Arbeitgeber kann deshalb auch nicht jeden x-beliebigen Arbeitnehmer einfach kündigen. Bei Betrieben, die mehr als zehn Mitarbeiter haben, greift nämlich das Kündigungsschutzgesetz für alle Arbeitnehmer, die dort länger als sechs Monate beschäftigt sind. Eine Kündigung ist in diesen Fällen nur personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt möglich.
Eine personenbedingte Kündigung kann beispielsweise ausgesprochen werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt ist. Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt zum Beispiel in Frage, wenn ein Arbeitnehmer trotz Abmahnung immer wieder zu spät an seinem Arbeitsplatz erscheint. Und eine betriebsbedingte Kündigung liegt dann vor, wenn das Unternehmen zum Beispiel Arbeitsplätze abbauen muss, um seinen wirtschaftlichen Erfolg nicht zu gefährden. Darüber hinaus genießen Schwangere, Mitarbeiterinnen in Mutterschutz bzw. in Elternzeit, Schwerbehinderte sowie Angehörige des Betriebsrats einen sogenannten Sonderkündigungsschutz. Ihnen kann damit grundsätzlich nur in sehr wenigen, genau festgelegten Ausnahmefällen gekündigt werden. Hält sich ein Arbeitnehmer bei einer Kündigung nicht an die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam.
Die Kündigungsfrist muss eingehalten werden
Bei einer Kündigung muss stets auch die jeweilige Kündigungsfrist eingehalten werden. Diese ist gesetzlich in Paragraph 623 BGB festgelegt. Alternativ kann es davon abweichende Regelungen im Tarifvertrag oder auch dem jeweiligen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers geben. Verrechnet man sich als Arbeitgeber bei der Kündigungsfrist und bemisst diese zu kurz, kann das dazu führen, dass ein Arbeitsgericht die Kündigung als unwirksam erklärt. Etwas anders verhält es sich mit der sogenannten fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers. Sie kommt nur bei besonders schweren Verfehlungen oder Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers zum Tragen. Eine schwere Verfehlung kann beispielsweise sein, wenn der Arbeitnehmer Gegenstände seines Arbeitsgebers oder anderer Arbeitnehmer entwendet oder eine Kollegin sexuell belästigt. In so einem Fall muss von Seiten des Arbeitgebers keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Allerdings schreibt er Gesetzgeber vor, dass die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der Verfehlung/Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zu erfolgen hat. Eine spätere fristlose Kündigung ist dann nicht mehr möglich. Sie wäre wiederum unwirksam.
Der Betriebsrat muss angehört werden
Ein häufiger Fehler, der zur Unwirksamkeit einer Kündigung führt, ist, dass der Betriebsrat nicht angehört wurde. Das setzt natürlich voraus, dass das betroffene Unternehmen auch über einen Betriebsrat verfügt. Die Anhörung muss grundsätzlich vor Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen. Der Betriebsrat hat dann eine Woche Zeit gegen die beabsichtigte Kündigung seinen Widerspruch einzulegen. Handelt es sich um eine außerordentliche Kündigung beträgt diese Frist nur drei Tage.
Im Zweifel juristischen Rat einholen
Diese wenigen Punkte machen bereits deutlich, wie leicht es dazu kommen kann, dass eine ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Haben Sie sich als Arbeitnehmer also erst einmal von dem ersten Schock erholt, dann sollten Sie unbedingt so schnell wie möglich tätig werden und Ihre Kündigung prüfen lassen. Die Zeit dafür drängt allerdings, da Sie nur 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Zeit haben, eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Bei uns erfahren Sie, wie hoch Ihre Erfolgsaussichten bei der Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht sind und ob es sich lohnt sich gegen die erhaltene Kündigung vorzugehen.
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