Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit auch für längere Zeit arbeitsunfähig, rechtfertigt das keine Kündigung durch den Arbeitgeber.
Wenn dieser den Arbeitnehmer wirksam kündigen will, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Gesundheitsprognose des Arbeitnehmers muss negativ sein. Es muss sicher sein, dass der Arbeitnehmer, so wie im Moment auch zukünftig regelmäßig und in ähnlichem Maße durch weitere Erkrankungen arbeitsunfähig sein wird.
Die Interessen des Unternehmens werden die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Arbeitnehmers in einem größeren Ausmaß beeinträchtigt. Es muss sicher sein, dass die wirtschaftlichen oder aber betrieblichen Interessen des Unternehmens durch die Arbeitsunfähigkeitszeiten des betreffenden Arbeitnehmers negativ beeinflusst werden.
Die beiderseitigen Interessen müssen abgewogen werden. Hierbei muss erfasst werden, wo die Interessen des Arbeitgebers und die des Arbeitnehmers liegen. Es muss bei der Interessensabwägung unter anderem die Betriebszugehörigkeit und das Alter des Arbeitnehmers beachtet werden. Außerdem ist grundsätzlich zu prüfen, ob die Kündigung des Arbeitnehmers das mildeste Mittel ist, oder ob nicht eventuell eine Umschulung oder Versetzung des Arbeitnehmers möglich ist.